
in der Fassung vom 9. Juli 2011
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Pomologen-Verein e.V.", abgekürzt „PV". Das Logo ist der Apfel, die Farben sind schwarz und grün. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode
eingetragen. Sitz des Vereins ist Eydelstedt.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues die Förderung der Landespflege, des
Umweltschutzes und des Naturerhalts zur Bewahrung der Kulturlandschaft mit einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt und des menschlichen Wohlbefindens. Dies geschieht insbesondere durch:
a. Sammlung und Erhaltung alter Obstsorten b. Bemühen um die Sortenkunde (Pomologie) zur Bestimmung und Beschreibung von Obstsorten und ihrer Geschichte
c. Unterstützung des Obstbaus, insbesondere des landschaftsprägenden Streuobstes und des Liebhaber-Obstbaus
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Mitgliedschaft Der Verein umfasst a. ordentliche Mitglieder über 18 Jahre und Familien
b. Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr c. Ehrenmitglieder d. juristische Personen e. nicht eingetragene Vereine, Initiativen und Arbeitsgemeinschaften.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die
Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um
die Pomologie oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Grund von Vorschlägen aus dem Mitgliederkreis durch Vorstand und Beirat und wird der folgenden Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
Die Mitgliedschaft erlischt 1. durch Tod 2. durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen
3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes a. wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausschluss bedarf der Mehrheit des Vorstandes.
Vor einem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, die Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung anzurufen.
b. wenn Beiträge für einen Zeitraum von einem Jahr rückständig sind und ihre Bezahlung nicht innerhalb einer Frist von 28 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Bei Austritt
und Ausschluss verbleiben bereits gezahlte Beiträge beim Verein.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Familien, Vereine,
Institutionen, Firmen, Initiativen und Arbeitsgemeinschaften haben jeweils eine Stimme. Das
passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen im ersten Halbjahr eines
Kalenderjahres zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§6 Vereinsmittel Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch
1. Mitgliederbeiträge 2. Spenden und sonstige Zuwendungen
3. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Vereins- und
Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass
Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes ausgeübt werden. Mitglieder dürfen Zuwendungen
nur für besondere Aufgaben im Sinne der Vereinsziele erhalten. Die Leitung der Geschäftsstelle erhält in einem vertraglich festzulegenden Rahmen ein regelmäßiges Entgelt aus Vereinsmitteln.
§ 7 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand. Er besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem 3. Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in, der/dem Kassenwart/in
3. der Beirat. Er besteht aus je einem Vertreter/einer Vertreterin je Landesverband
4. Landesverbände und Regionalgruppen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand
unter Angabe der Tagesordnung schriftlich drei Wochen vorher einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht
werden und begründet sein. Der Mitgliederversammlung obliegen
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenwartes
2. Entlastung des gesamten Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt
die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter
4. Wahl der Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch jeweils eine/r der Kassenprüfer/ innen ausscheiden muss
5. Änderung der Satzung
6. Entscheidungen über die Geschäftsordnung, darin enthalten die Finanzordnung
7. Entscheidung über die eingereichten Anträge
8. Entscheidung über Ausschlussverfahren nach § 4, 3a
9. Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrags
10. Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn
mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
Vorstand und Beirat können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über
Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§10 Vorstand
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder eine(n) der stellvertretenden Vorsitzende(n), vertreten.
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung alier Ämter und hat im
Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder, bei Bedarf auch fernmündlich oder
elektronisch, soweit die Satzung nichts anderes besagt.
§11 Beirat
Der Beirat berät den Vorstand. Länderangelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit des jeweiligen Mehrheitsbeschlusses von Vorstand und Beirat. Der Beirat beschließt mit Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Die Mitglieder des Beirats üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§ 12 Landesgruppen und Regionalgruppen
Logo Die Landesgruppen und Regionalgruppen tragen den Titel des Pomologen-Vereins. Dieser ist
zumindest als Untertitel zusammen mit dem PV-Logo zu führen.
Einrichtung und Änderung Der Pomologen-Verein untergliedert sich in Landesgruppen, die dem Gebiet eines oder mehrerer
Bundesländer entsprechen. Innerhalb einer Landesgruppe können Regionalgruppen eingerichtet werden. Über die Gliederung der Landesgruppen entscheidet der Vorstand und der Beirat. Die
Regionalgruppen werden gegenüber dem Pomologen-Verein durch die jeweiligen Landesgruppen vertreten.
Mitgliedschaft Für die Zugehörigkeit zu Landesgruppen und Regionalgruppen ist der Hauptwohnsitz des Mitgliedes
maßgeblich. Die Ummeldung zu einer nicht für den Hauptwohnsitz zuständigen Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung der aufnehmenden Untergliederung.
Mitgliederversammlungen Die Landesgruppen führen jährlich eine Mitgliederversammlung durch, auf der über eigene
Angelegenheiten beschlossen wird, insbesondere über Wahlen, Finanzen und Satzungsfragen. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Vertreter/in und eine/n Stellvertreter/in für den Beirat sowie
eine/n Kassenführer/in für zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Kommt die Wahl einer Vertreterin / eines Vertreters und einer Stellvertreterin / eines
Stellvertreters für den Beirat nicht zustande, ist der Vorstand berechtigt, Vertreter/in und Stellvertreter/in zu benennen, bis ein Nachfolger gewählt ist. Es ist eine Niederschrift anzufertigen
und dem Vorstand vorzulegen. Mitglieder des Vorstandes aus anderen Landesgruppen können als nicht stimmberechtigte Gäste an der Mitgliederversammlung der Untergliederung teilnehmen.
Finanzen Die Mitgliedsbeiträge gehen an den Pomologen-Verein. Die Landesgruppen erhalten vom Pomologen
-Verein anteilig Zuwendungen in einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Höhe. Landesgruppen verfügen selbstständig und ausschließlich über ihre Zuwendungen, Vermögen und Spenden.
Aufgabenteilung Soweit nicht in dieser Satzung Aufgaben und Entscheidungen den Organen des Pomologen-Verein
vorbehalten sind, regeln die Landesgruppen ihre Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit. Auf Landesebene wir der Pomologen-Verein im Einverständnis mit der zuständigen Landesgruppe tätig.
Auf Bundesebene werden Landesgruppen nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes tätig. Über grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Landesgruppen mit Organisationen der Nachbarstaaten
ist der Vorstand zu verständigen.
Anerkennung Liegen bei einer Landesgruppe schwerwiegende Verstöße gegen diese Satzung vor, können
Vorstand und Beirat nach Anhörung der betroffenen Landesgruppe mit einem gemeinsamen Mehrheitsbeschluss die Anerkennung widerrufen. Der Vorstand hat in diesem Fall das Recht und
die Pflicht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung der Landesgruppe einzuberufen und dort seinen Beschluss zu begründen.
§ 13 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, soweit diese
auf Beanstandungen von Aufsichtsbehörden (Gericht, Finanzamt) beruhen. Sie sind allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.
§ 14 Haftung
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die den durch Vorstand, Geschäftsordnung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung gesetzten Rahmen nicht überschreiten.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vereinsvermögen dem Naturschutzbund Deutschland NABU (Sitz in Stuttgart), der Gesellschaft zur Erhaltung alter Haustierrassen GEH (Sitz in Witzenhausen) und dem Verein zur
Erhaltung der Nutzpflanzenvielfalt VEN (Sitz in Worpswede) zu gleichen Teilen zu.
Für den Fall der Liquidation sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Gez. Michael Ruhnau, Erster Vorsitzender
Gez. Sabine Fortak, Zweite Vorsitzende
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