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Die Pomologie ist die Lehre von den Obstarten und Obstsorten und umfasst deren Bestimmung, Beschreibung, Empfehlung und Erhaltung.
Pomona ist die römische Göttin des Obst- und Gartenbaus.

Gentechnik

Rechtliche Rahmenbedingungen

Bearbeitungsstand: Mai 2008, Uschi Reinhardt, VEN

Novellierung des Gentechnikgesetzes:
Rechtliche Rahmenbedingungen und falsche Risikoabschätzungen

Die Gentechnik baut auf Kenntnissen aus der Molekularbiologie und der Genetik auf. Sie erforscht und verwendet Methoden zur Isolierung, Charakterisierung, Konservierung, Synthese sowie zur Veränderung genetischen Materials und seiner Übertragung auf andere Organismen. Sie betrifft Bereiche der Grundlagenforschung, der angewandten Forschung, d.h. der Entwicklung von Produkten, sowie deren Einführungen. Die Gentechnologie ermöglicht Anwendungen auch über Artgrenzen hinweg und widerspricht damit den ethischen Grundsätzen großer Teile in unserer Bevölkerung. Wissenschaftler pochen jedoch auf ihre Forschungsfreiheit.

Schon bevor es gelang, auf molekularer Ebene das Genom eines Organismus zu verändern, wurden in der Pflanzenzüchtung zur Erforschung neuer Eigenschaften fast alle Nutzpflanzen, aber auch einige Tiere stark ionisierender Strahlung oder Röntgenstrahlen ausgesetzt. Auch mit mutagenen chemischen Verbindungen (z.B. Colchicin) oder Wärmebehandlung wurde experimentiert. Unter all den genannten Bedingungen, oft auch in Kombination, traten Mutationen im Erbgut häufiger als unter natürlichen Bedingungen auf. Davon versprach man sich schnellere Züchtungsfortschritte, die anschließenden Selektionsschritte waren jedoch sehr aufwändig und langwierig. Deshalb sann man auf neue Lösungen.

Etwas Geschichte
Die Geburt der Gentechnik erfolgte in den späten Sechziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts. Erster Schritt war die Entwicklung von Methoden für die Trennung einzelner Genabschnitte, die dann gezielt in andere Organismen eingebaut werden sollten. Stanley Cohen und Herbert Boyer haben in San Francisco 1973 erstmals neukombiniertes Erbmaterial in ein Bakterium eingeschleust. Etwa zehn Jahre bastelte man an den gentechnischen Methoden ohne gesetzlich geregelte Sicherheitsvorschriften für diese Arbeiten.

Im Jahre 1978 wurden die ersten Richtlinien zum Schutz vor Gefahren durch in-vitro neu kombinierte Nukleinsäuren in der BRD eingeführt, die verbindliche Gültigkeit für alle staatlichen Forschungseinrichtungen und öffentlich geförderten Projekte im westlichen Deutschland hatten. Alle Arbeiten fanden in ‚Gentechnischen Anlagen’, das heißt in Laboren, Gewächshäusern und anderen geschlossenen Räumen statt und wurden zunächst nur an Mikroorganismen, bald aber auch an Nutzpflanzen durchgeführt.

Erste Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen im Jahr 1986
Die ersten Freisetzungen von transgenen Tabakpflanzen fanden bereits 1986 in den USA und in Frankreich statt. Nur vier Jahre später zog Deutschland nach. 1990 erfolgte in Köln beim Max -Planck-Institut die erste Freisetzung von gentechnisch veränderten Petunien.

1990 trat die EU-Richtlinie 90/220/EWG (Freisetzungsrichtlinie) in Kraft. Sie sollte dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bei der absichtlichen Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) innerhalb der Sonderheft Gentechnik Europäischen Gemeinschaft dienen. 2001 erfolgte eine Novellierung, die nun auch das In-den-Verkehr-bringen (Marktzulassung) regelte (EU-Richtlinie 2001/18/EG.

2003 kamen drei europäische Rechtsverordnungen hinzu: über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel (Verordnung (EG) Nr.1829/2003); über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung (Verordnung (EG) Nr.1830/2003) sowie über die grenzüberschreitende Verbringung von GVO (Verordnung (EG) Nr.1946/2003) .

Das deutsche Gentechnikgesetz
Alle diese EU- Richtlinien und Verordnungen müssen in den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgewandelt werden. 1990 wurde zeitgleich zu den Freisetzungen und dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie in Deutschland das Gentechnikgesetz (GenTG) erlassen und damit auf nationaler Ebene ein neuer rechtlicher Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik und damit auch eine klare Position zur Förderung der Gentechnik in der Landwirtschaft geschaffen! Der darin postulierte und geregelte gleichzeitige Schutz von Mensch und Umwelt ist für die Gegner bis heute durch das Gesetz nicht glaubhaft gewährleistet. Der Umfang und die Ausrichtung der begleitenden Risikoforschung stehen im Kreuzfeuer der Kritik.

Das Monitoring (langfristige Risikobetrachtungen) nach einer Marktzulassung wird ebenfalls als in Dauer und Testumfang unzureichend betrachtet. Die sogenannte Koexistenz und damit die gesamte ‚Grüne Gentechnik’ wird von kritischen Verbrauchern (mindestens 75 Prozent), Umweltschützern und vielen anderen Gruppen per se abgelehnt, doch die Politik treibt diese ‚Zukunftstechnologie’ weiter voran. Das Gentechnikgesetz orientiert sich deutlich an den Betreiberinteressen gentechnischer Anlagen, der Lebensmittel-, der Pharmazeutischen und der Saatgutindustrie sowie der von der Politik vorgegebenen Zielrichtung in der Forschung. Sie ignoriert die umfangreiche, vielschichtige und differenzierte Kritik, die von Umweltverbänden, Experten und selbst einzelnen Bundesbehörden immer wieder vorgebracht wird.

Seit 1990 wurde das Gentechnikgesetz mehrfach geändert und ergänzt, an Europäisches Recht und Internationale Sicherheitsstandards angepasst. Vorsorge- und Informationspflichten (Standortregister / Gute fachliche Praxis) sowie Haftungsbestimmungen sind zentrale Punkte im Gesetz. Die derzeit gültige Fassung basiert auf dem 3. Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, das im März 2006 verabschiedet wurde. Das Gesetz ist in einzelne Teilabschnitte gegliedert:

  • Gentechnikgesetz-Allgemeiner Teil (GentG)
  • Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)
  • Gentechnik-Anhörungsverordnung (GENTAnhV)
  • Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV)
  • Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)
  • Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV)

Kritik aus Brüssel
Derzeit steht wieder eine Novellierung an. Aus Sicht der EU-Kommission ist das deutsche Gentechnikgesetz als Umsetzung der EU-Freisetzungsrichtlinie lückenhaft. So steht zu befürchten, dass sie vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Bundesregierung klagen wird. In der Kritik stehen unzureichende Regelungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und Sicherheitsmaßnahmen im Umgang und dem Handel mit gentechnisch veränderten Organismen. Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Novellierung Teil des Koalitionsvertrages und lange überfällig. Eine neue Gesetzesvorlage passierte daher in der zurückliegenden Sommerpause das Kabinett.

Statt in der Novellierung den oben genannten Kritikpunkten mehr Rechnung zu tragen, soll die Forschung vorangetrieben und dabei die Haftung vom Staat übernommen werden, die Genehmigungsverfahren bei wiederholten (bereits einmal genehmigten) Freisetzungen vereinfacht, und die ‚Gute Fachliche Praxis’ untergraben werden: Laut Vorschlag können ‚nachbarschaftliche Regelungen’ getroffen werden, die Landwirte, die gentechnisch veränderte Sorten anbauen, von ihren Pflichten zur Koexistenz befreien, wenn bei guten nachbarschaftlichen Beziehungen derartige Absprachen getroffen werden. Auch, wenn keine Auskünfte von benachbarten Landwirten auf Anfragen erbracht werden, können laut Novelle die Koexistenzregeln außer Kraft gesetzt werden.

Keine Risikoverlagerung!
Wesentliche Forderungen, die sich aus der Ausrichtung des Gesetzes und der vorgeschlagenen Änderungen ergeben, sind:

  • Die Kontamination muss gestoppt werden:
    Der Anbau und die Freisetzung von transgenen Pflanzen darf die Umwelt sowie die ökologischen Nahrungsketten vom Saatgut bis zum Produkt nicht kontaminieren. Ein besonderer Schutz von ökologisch sensiblen Gebieten, GVO-freien Regionen und Saatgutvermehrungsflächen ist erforderlich, die Aufnahme dieser Flächen in die Regelungen zur Guten Fachlichen Praxis notwendig.
  • Die Abstandsregelungen müssen neu festgelegt und artspezifisch mit Hilfe von Expertenrat weiter ausgestaltet werden (Bisher nur bei Mais vorgesehen, auch da nur unzureichend).
  • Die Kosten (der Sicherung) der Koexistenz lasten weiterhin auf den Schultern derjenigen, die keine gentechnisch veränderten Pflanzen nutzen.
     
  • Die notwendigen Tests in einer Beweislast müssen vorfinanziert werden und werden erst bei einem Schadensausgleich erstattet. Dies betrifft sowohl die Ökolandbauern, wie auch die Imker und die Saatproduzenten. Dieser unhaltbare Zustand muss geändert, die Kosten von den Verursachern getragen werden.
  • Das Verursacherprinzip muss auch bei den Haftungsregelungen bei bereits entstandenem Schaden eingeführt werden. Dabei sollten alle entstandenen Schäden erstattet werden. Landwirte, die transgene Sorten anbauen, Forschung und Industrie dürfen nicht aus der Verantwortung entlassen werden. Jede Verunreinigung von Umwelt, Saatgut und Nahrungskette ist dabei als Schaden zu betrachten.
  • Das Standortregister nennt die Flurbezeichnung der GVO-Fläche und basiert nicht auf einer bei Planungen sonst üblichen Verwendung von Kartenmaterial; hinzu kommen unzureichend verankerte Auskunftspflichten gegenüber nicht gewerblichen Betroffenen.
  • Ablehnung des ‚Vereinfachten Verfahrens’ bei Freisetzungen von GVO, der schleichenden Auskreuzung werden sonst Tür und Tor geöffnet; Forderung: Aufnahme aller freigesetzten GVO in das Standortregister unter den oben aufgeführten Bedingungen.
  • Verbesserung der Informationen zu den Freisetzungsversuchen; Online-Verfügbarkeit von Daten zum Genehmigungsverfahren und den Stellungnahmen aus den Anhörungsverfahren.

Es bleibt zu hoffen, dass die Forderungen von vielen Seiten aufgegriffen werden.

Uschi Reinhardt, VEN

Infokasten:
Eine Möglichkeit, sich aktiv am Protest zu beteiligen:

http://umweltinstitut.org/gentechnik/allgemeines-gentechnik/gentechnikrecht -483.html

Protestbeitrag

Druckversion:
Rechtliche Rahmenbedingungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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